Dementsprechend kann eine Würdigung der Erwerbsaussichten der Ehefrau, welche seitens der Vorinstanz in Zweifel gezogen werden, an dieser Stelle grundsätzlich unterbleiben. Auch wenn es sich beim eingereichten Arbeitsvertrag um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln würde, so wäre es der Ehefrau dennoch möglich, einen – wenngleich geringen – Beitrag an das Familieneinkommen beizutragen.