Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat diese zu Unrecht nicht in ihre Kalkulation miteinbezogen. Insgesamt ist also dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 6'206.30 zuzugestehen. Er kann somit bereits aus eigener Kraft den Bedarf seiner Familie decken, würde diese in der Schweiz leben, womit sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre.