GmbH vermag den Lohn des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen. Zu Gunsten der Zuverlässigkeit der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ins Gewicht fällt namentlich die Kongruenz der in der Kasse verbuchten Erträge mit der beigebrachten Mehrwertsteuerabrechnung für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2012 und dem 30. Juni 2012. Auch erscheinen die verbuchten Positionen zumindest grundsätzlich kohärent. Ein Lohn von monatlich Fr. 5'806.30 sprengt die finanziellen Möglichkeiten der K.____ GmbH in Anbetracht des ausgewiesenen Ertrags nicht.