d der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Version der Basellandschaftlichen Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2001) sowie für die Kosten der medizinischen Versorgung, für die Erwerbsunkosten und für die auswärtige Verpflegung kommen Fr. 806.-- für die Miete (gemäss ins Recht gelegtem Mietvertrag vom 28. Dezember 2008) und je Fr. 750.-- (also insgesamt Fr. 1'500.--) an Unterhalt für die beiden Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe (vgl. Ziffer 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts D.____ vom 26. März 2009) hinzu.