4.6.6 Was den, seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittenen, vorinstanzlich errechneten familiären Bedarf von Fr. 6'025.-- anbelangt, so ist dieser nicht zu beanstanden. Zusätzlich zu den, jeweils nach praxisgemässem Ansatz, einzusetzenden Beträgen für den Grundbedarf (vgl. hier § 9 Abs. 1 lit. d der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Version der Basellandschaftlichen Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2001) sowie für die Kosten der medizinischen Versorgung, für die Erwerbsunkosten und für die auswärtige Verpflegung kommen Fr. 806.--