4.6.5 Der Regierungsrat geht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die kantonale Sozialhilfegesetzgebung für die Familie des Beschwerdeführers von einem Bedarf von monatlich Fr. 6'025.-- (Grundbedarf für vier Personen: Fr. 2'269.--, Miete: Fr. 806.--, medizinische Versorgung total: Fr. 950.--, Erwerbsunkosten: Fr. 250.--, auswärtige Verpflegung: Fr. 250.--, zu zahlende Alimente: Fr. 1'500.--) aus. Was die Einkünfte anbelangt, so sei von einem monatlichen Nettolohn in Höhe von Fr. 4'685.05 auszugehen. Aus dem Abgleich der beiden Beträge