b AuG im Zusammenhang mit einem beantragten Familiennachzug in Frage steht, müssen in Anbetracht des hier verfolgten Ziels einer Vereinigung der Gesamtfamilie bei der Berechnung des Einkommens die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder in die Beurteilung miteinbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). Also ist namentlich auch ein allfälliger nach dem Nachzug erzielbarer Lohn des nachzuziehenden Ehepartners zu berücksichtigen, sofern diesem bereits eine Stelle zugesichert worden ist (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr/ [Hrsg.] Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N 13 zu Art.