810 08 124] E. 9.2, E. 9.6) vorzunehmen; ausschlaggebend ist die hypothetische Situation nach dem Familiennachzug bei in der Schweiz gemeinsam lebender Familie. Gerade wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG im Zusammenhang mit einem beantragten Familiennachzug in Frage steht, müssen in Anbetracht des hier verfolgten Ziels einer Vereinigung der Gesamtfamilie bei der Berechnung des Einkommens die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder in die Beurteilung miteinbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).