4.6.1 Des Weiteren macht der Regierungsrat geltend, es seien im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG zu beachtenden Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 lit. e AuG erfüllt, wonach die in Frage stehende ausländerrechtliche Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.