AuG zufolge Überschuldung oder strafbaren Verhaltens in der Vergangenheit erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch der Ehefrau und der Kinder auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. c AuG erloschen sei.