4.5.3 Mit Entscheid vom 21. Juli 2010 (2C_847/2009 E. 3.2; siehe auch KGE VV vom 21. November 2012 [810 12 39 / 213] E. 4) hat das Bundesgericht festgehalten, ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG könne über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG nur dann zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen, wenn der Widerrufsgrund bei derjenigen Person vorliegt, welche die für den Nachzug erforderliche Bewilligung geltend macht. Es sei (vgl. E. 3.1 des vorerwähnten Urteils) in Anbetracht des Wortlauts von Art. 43 AuG und auch unter dem Ge-