Angeführt wird in diesem Kontext zum einen die sich in Betreibungen manifestierende Verschuldung des Beschwerdeführers, wobei es auch bereits mehrfach zur Ausstellung von Verlustscheinen gekommen sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer über Jahre hinweg gezeigt, dass er nicht gewillt sei, seinen privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zum anderen führt der Regierungsrat aus, Art. 62 lit. c AuG sei zufolge der durch den Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Straftaten als erfüllt zu betrachten (Drohung und Körperverletzung sowie Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts).