4.5.1 Der Regierungsrat beruft sich zunächst auf Art. 62 lit. c AuG, wonach die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann, wenn der in Frage stehende Ausländer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Angeführt wird in diesem Kontext zum einen die sich in Betreibungen manifestierende Verschuldung des Beschwerdeführers, wobei es auch bereits mehrfach zur Ausstellung von Verlustscheinen gekommen sei.