Für die Ehefrau käme also prinzipiell die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG in Betracht, für die 2006 und 2008 geborenen Söhne die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2 AuG. Fraglich ist nun aber, ob dieser Anspruch, wie dies seitens des Regierungsrates geltend gemacht wird, nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG zufolge Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG erloschen ist.