Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Es ist also der Frage nach einem etwaigen gesetzlichen Anspruch nachzugehen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat eine ausländische Person dann Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt, verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt; Kinder unter zwölf Jahren haben diesfalls nach Art. 43 Abs. 3 AuG Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.