4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sähen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3;