L. Nachdem das Kantonsgericht anlässlich der Parteiverhandlung vom 29. August 2012 das Verfahren zwecks Einholung zusätzlicher Informationen ausgestellt hatte, wurden von A.X.____ mit gleichentags ergangener Verfügung sowie mit Verfügung vom 19. November 2012 weitere Unterlagen einverlangt, welche der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit Eingaben vom 29. Oktober 2012 und vom 20. Dezember 2012 zukommen liess. M. Im Rahmen einer fakultativen Stellungnahme liess sich der Regierungsrat mit Schreiben vom 1. Februar 2013 noch einmal vernehmen und hielt am Antrag fest, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.