dies unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 27. März 2012 führte der Beschwerdeführer namentlich aus, es bestehe nunmehr kein erhebliches Fürsorgerisiko mehr, da er mehr verdiene als von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt und zudem darum bemüht sei, seine Schulden abzubauen. Was seine Straffälligkeit in der Vergangenheit anbelange, so sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit Verhängung seiner Vorstrafen nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, was zu seinen Gunsten zu werten sei. K. Am 24. Mai 2012 liess sich der Regierungsrat dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde abzuweisen sei; unter o/e-Kostenfolge.