I. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0045 vom 10. Januar 2012 wurde die durch A.X.____ erhobene Beschwerde abgewiesen. Angeführt wurde dafür im Wesentlichen, dieser habe durch seine Verschuldung und seine Vorstrafen erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt sei. Ebenso gegeben sei des Weiteren der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG, da für den Fall, dass A.X.__