F. Mit Verfügung vom 19. September 2011 wies das AfM das vorerwähnte Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau E.____ sowie die Söhne F.____ und G.X.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.X.____ seinerseits über beträchtliche Schulden verfüge und mithin mutwillig die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen verweigere. Zudem bestehe in Anbetracht des durch A.X.____ erzielten Einkommens ein fortgesetztes und erhebliches Fürsorgerisiko für die Familie X.____, wenn diese in der Schweiz leben würde. Ein Anspruch auf Familiennachzug sei deshalb erloschen.