{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b61d1ec0-2837-4542-a50a-8cc2efbd57fd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433681", "Checksum": "1764a66535d6a9094b185cf82477f306"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9f3edd6-b767-48cd-afb0-1e1ad3ea6a1c", "Checksum": "04f0b31b6f07810c5bffb9a127a51d85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 26", "810 2012 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2013 810 12 26 (810 2012 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Einreisebewilligungen für E., F. und G.X. (RRB Nr. 0045 vom 10. Januar 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:46:25", "Checksum": "5b94bb307f52de053dce47c78846994c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2013 810 12 26 (810 2012 26)\nRegeste:\nVerweigerung der Einreisebewilligungen für E., F. und G.X. (RRB Nr. 0045 vom 10. Januar 2012)\n\n4.6.7 Da die Verdienstmöglichkeiten auf Seiten des Beschwerdeführers dessen familiären\nBedarf übersteigen, kann nicht von einer Sozialhilfeabhängigkeit nach erfolgtem Nachzug der\nEhefrau und der Kinder ausgegangen werden. Ausführungen zu den Kriterien der Erheblichkeit\nund der Dauerhaftigkeit, wie sie im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG anzustellen sind, sind dementsprechend entbehrlich. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit liegt – entgegen der\nVorinstanz – im vorliegenden Fall nicht vor und kann nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf\nFamiliennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG führen.\n\n5. In Ermangelung eines Erlöschensgrundes hinsichtlich des Nachzugs von E.X.____ und\nden Söhnen F.____ und G.____ erübrigen sich Ausführungen zu Art. 8 EMRK sowie im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip.\n\n6. Zusammenfassend liegen mithin keinerlei Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vor, welche nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG für den vorliegend in Frage stehenden Familiennachzug im\nSinne von Erlöschensgründen von Belang wären. Die Vorinstanzen haben demzufolge die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers und zweier Nieder-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlassungsbewilligungen für die beiden Söhne F.____ und G.____ gemäss Art. 41 Abs. 1 und 3\nAuG zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das AfM ist anzuweisen, die entsprechenden Bewilligungen zu erteilen.\n\n7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.\n\n7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,\nwobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.\n\n7.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts\neine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mit\nSchreiben vom 17. April 2013 hat die Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen\nvom 5. Juli 2012 bis zum 17. April 2013 in der vorliegenden Sache Fr. 5'265.-- (inkl. Auslagen\nund 8 % Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt und mit Schreiben vom 4. Juli 2012 wurden\nFr. 2'373.20 (Zeitraum vom 23. Januar 2012 bis zum 25. Juni 2012) in Rechnung gestellt. Dies\nergibt einen Totalbetrag von Fr. 7'638.20 für gesamthaft 26.5 Stunden. Dieser Aufwand erscheint als unangemessen. Zunächst übersteigen die verrechneten Besprechungen der Anwältin mit dem Beschwerdeführer den im vorliegenden Fall objektiv zu erwartenden Betreuungsbedarf bei Weitem. Im Weiteren lassen sich auch die nach der am 29. August 2012 durchgeführten Parteiverhandlung in Rechnung gestellten Bemühungen hinsichtlich ihres Umfangs nicht\nrechtfertigen; zu verweisen ist dabei insbesondere auf die geltend gemachte Zeit für Aktenstudium, obgleich keine zweite Parteiverhandlung mehr durchgeführt wurde und für den Beschwerdeführer auch keine ausführlichere Eingabe eingereicht worden ist. Insgesamt erscheint\nes als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.--\nzu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss\nNr. 0045 vom 10. Januar 2012 aufgehoben und das Amt für Migration\nBasel-Landschaft angewiesen, der Ehefrau des Beschwerdeführers,\nE.X.____, eine Aufenthaltsbewilligung und den beiden gemeinsamen\nKindern, F.____ und G.X.____, je eine Niederlassungsbewilligung zu\nerteilen.\n\n2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft\nzurückgewiesen.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nDer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem\nBeschwerdeführer zurückerstattet.\n\n4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und\n8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber i.V.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}