{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b61d1ec0-2837-4542-a50a-8cc2efbd57fd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "1764a66535d6a9094b185cf82477f306"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9f3edd6-b767-48cd-afb0-1e1ad3ea6a1c", "Checksum": "04f0b31b6f07810c5bffb9a127a51d85"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 26", "810 2012 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2013 810 12 26 (810 2012 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Einreisebewilligungen für E., F. und G.X. 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Zusätzlich zu\nden, jeweils nach praxisgemässem Ansatz, einzusetzenden Beträgen für den Grundbedarf\n(vgl. hier § 9 Abs. 1 lit. d der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Version der Basellandschaftlichen Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2001) sowie für die Kosten der medizinischen Versorgung, für die Erwerbsunkosten und für die auswärtige Verpflegung kommen\nFr. 806.-- für die Miete (gemäss ins Recht gelegtem Mietvertrag vom 28. Dezember 2008) und\nje Fr. 750.-- (also insgesamt Fr. 1'500.--) an Unterhalt für die beiden Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe (vgl. Ziffer 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts\nD.____ vom 26. März 2009) hinzu.\n\nAus der durch den Beschwerdeführer ins Recht gelegten, zur Halbjahresbilanz gehörenden\nKassenaufstellung (Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012) seiner Arbeitgeberin, der\nK.____ GmbH, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, geht hervor, dass für den Beschwerdeführer monatlich ein Lohn von Fr. 5'806.30 vorgesehen ist („Lohn A.X.____“). Diese\nPosition wird für sämtliche der sechs erfassten Monate aufgeführt. Die Kassenaufstellung der\nK.____ GmbH vermag den Lohn des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen. Zu Gunsten\nder Zuverlässigkeit der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ins Gewicht fällt namentlich die\nKongruenz der in der Kasse verbuchten Erträge mit der beigebrachten Mehrwertsteuerabrechnung für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2012 und dem 30. Juni 2012. Auch erscheinen die\nverbuchten Positionen zumindest grundsätzlich kohärent. Ein Lohn von monatlich Fr. 5'806.30\nsprengt die finanziellen Möglichkeiten der K.____ GmbH in Anbetracht des ausgewiesenen Ertrags nicht. Da weder Abschreibungen noch Bestandesänderungen berücksichtigt wurden, erscheint zwar fraglich, ob tatsächlich ein Gewinn in der angegebenen Höhe (Fr. 8'900.97 für das\nerste Halbjahr 2012) erzielt werden kann. Daran, dass beim Beschwerdeführer von einem monatlichen Lohn von Fr. 5'806.30 auszugehen ist, ändert dies jedoch nichts. Insgesamt kann den\nAusführungen der Vorinstanz zur Einschätzung der Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Zu den Fr. 5'806.30 zu addieren sind überdies monatliche Kinderzulagen von insgesamt Fr. 400.-- für die Söhne G.____ und F.____ (vgl. die Bestätigung der So-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat diese\nzu Unrecht nicht in ihre Kalkulation miteinbezogen. Insgesamt ist also dem Beschwerdeführer\nein monatliches Einkommen von Fr. 6'206.30 zuzugestehen. Er kann somit bereits aus eigener\nKraft den Bedarf seiner Familie decken, würde diese in der Schweiz leben, womit sie nicht auf\nSozialhilfe angewiesen wäre.\n\nDementsprechend kann eine Würdigung der Erwerbsaussichten der Ehefrau, welche seitens\nder Vorinstanz in Zweifel gezogen werden, an dieser Stelle grundsätzlich unterbleiben. Auch\nwenn es sich beim eingereichten Arbeitsvertrag um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln\nwürde, so wäre es der Ehefrau dennoch möglich, einen – wenngleich geringen – Beitrag an das\nFamilieneinkommen beizutragen. Die Qualifikation des eingereichten Arbeitsvertrags als Gefälligkeitsbescheinigung dürfte jedenfalls nicht dazu führen, bei der Ehefrau jegliche Erwerbsmöglichkeiten zu verneinen; einzusetzen wäre diesfalls vielmehr ein realistischer tieferer Lohn\n(vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 22. September 2009\n[B 2009/120] E. 2.2). Im hier zu beurteilenden Fall würde die Hinzurechnung eines durch die\nEhefrau erzielbaren Einkommens dazu führen, dass der sozialhilferechtliche Bedarf noch deutlicher durch das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen überschritten würde, als dies\nbereits mit dem Einkommen des Beschwerdeführers inklusive Kinderzulagen der Fall ist. Ebenso nicht eingegangen werden muss des Weiteren auf den Umstand, dass gemäss der Buchhaltung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht Fr. 400.--, sondern Fr. 600.-- an Kinderzulagen weitergegeben werden, zumal man bereits unter Einsetzung des tieferen Zulagenbetrags\nzu einem Einkommen gelangt, welches den Bedarf übersteigt.\n\nDass der Beschwerdeführer verschuldet ist, vermag schliesslich nichts an der Einschätzung der\ngesamtfamiliären Einkommenssituation, wie sie eben dargelegt wurde, zu ändern, ist doch nicht\ndargetan, wie sich seine finanziellen Probleme auf das vorliegend zu errechnende familiäre\nBudget direkt und in konkreter Manier auswirken würden.\n\n"}