{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b61d1ec0-2837-4542-a50a-8cc2efbd57fd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "1764a66535d6a9094b185cf82477f306"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9f3edd6-b767-48cd-afb0-1e1ad3ea6a1c", "Checksum": "04f0b31b6f07810c5bffb9a127a51d85"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 26", "810 2012 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2013 810 12 26 (810 2012 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Einreisebewilligungen für E., F. und G.X. 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BGE 125 II 633 E. 3c). Das Erfordernis einer „erheblichen“ Unterstützung durch die\nSozialhilfe findet sich im Übrigen auch in der bundesrätlichen Botschaft zum AuG (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002, insbesondere S. 3809 f.), dasjenige der Dauerhaftigkeit des relevanten Sozialhilfebezugs wurde anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum AuG erwähnt (vgl. das Votum der damaligen Kommissionssprecherin\nDORIS LEUTHARD, Amtliches Bulletin des Nationalrats 2004, S. 1090). Die massgebenden Pa-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrameter für die Einschätzung, ob eine Sozialhilfeunterstützung erheblich und dauernd ist, bilden\nder Betrag und die zeitliche Dauer, wobei auf eine Zukunftsprognose abzustellen ist; es handelt\nsich um einen Ermessensentscheid (vgl. zur entsprechenden Kasuistik SILVIA HUNZIKER, in:\nCaroni/Gächter/Thurnherr/ [Hrsg.] Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N 48 ff. zu Art. 62 AuG).\n\n4.6.3 Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 lit. e AuG ist\nvon den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist\naber über längere Zeit abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts\n2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). Für die Entscheidung, ob in einem bestimmten Fall\neine konkrete Gefahr fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit besteht, ist eine Gegenüberstellung von verfügbarem Einkommen und familiärem Bedarf gemäss der kantonalen\nSozialhilfegesetzgebung (vgl. KGE VV vom 28. Januar 2009 [810 08 124] E. 9.2, E. 9.6) vorzunehmen; ausschlaggebend ist die hypothetische Situation nach dem Familiennachzug bei in der\nSchweiz gemeinsam lebender Familie. Gerade wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG\nüber Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG im Zusammenhang mit einem beantragten Familiennachzug in\nFrage steht, müssen in Anbetracht des hier verfolgten Ziels einer Vereinigung der Gesamtfamilie bei der Berechnung des Einkommens die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder\nin die Beurteilung miteinbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März\n2012 E. 2.2). Also ist namentlich auch ein allfälliger nach dem Nachzug erzielbarer Lohn des\nnachzuziehenden Ehepartners zu berücksichtigen, sofern diesem bereits eine Stelle zugesichert worden ist (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr/ [Hrsg.] Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N 13 zu Art. 44\nAuG). Das Einkommen der Familienangehörigen, die den Unterhalt der Familie bestreiten sollen, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem\nSinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret\nbelegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf mehr als kurze Frist erhärtet sein (BGE 122 II 1\nE. 3c). Liegt das Einkommen unter dem nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung errechneten Bedarf, so impliziert dies einen Anspruch auf Sozialhilfe, welcher Tatbestandsvoraussetzung von Art. 62 lit. e AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG bildet, wobei in einem nächsten\nSchritt zu prüfen ist, ob die Erfordernisse der Erheblichkeit und der fortgesetzten Dauer erfüllt\nsind.\n\n4.6.4 Nachfolgend ist mithin die zu erwartende finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz einer Würdigung zu unterziehen. Fraglich ist dabei zunächst,\nob der durch die Ehegatten X.____ erzielbare Lohn deren familiären Bedarf übersteigt oder\nnicht.\n\n4.6.5 Der Regierungsrat geht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die kantonale\nSozialhilfegesetzgebung für die Familie des Beschwerdeführers von einem Bedarf von monatlich Fr. 6'025.-- (Grundbedarf für vier Personen: Fr. 2'269.--, Miete: Fr. 806.--, medizinische Versorgung total: Fr. 950.--, Erwerbsunkosten: Fr. 250.--, auswärtige Verpflegung: Fr. 250.--, zu\nzahlende Alimente: Fr. 1'500.--) aus. Was die Einkünfte anbelangt, so sei von einem monatlichen Nettolohn in Höhe von Fr. 4'685.05 auszugehen. Aus dem Abgleich der beiden Beträge\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nergebe sich somit ein Fehlbetrag, weshalb von der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie X.____\nin der Schweiz auszugehen wäre.\n\nDer Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung vor, er verdiene nunmehr\nFr. 6'400.-- und legt überdies einen zwischen seiner Ehefrau und der Betreiberin des Restaurants I.____ in J.____ abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor, gemäss welchem die Ehefrau dort\nnach ihrer Ankunft in der Schweiz mit einem Pensum von 60 % arbeiten und dabei einen Lohn\nvon Fr. 2'600.-- erzielen werde.\n\n"}