{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b61d1ec0-2837-4542-a50a-8cc2efbd57fd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "1764a66535d6a9094b185cf82477f306"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9f3edd6-b767-48cd-afb0-1e1ad3ea6a1c", "Checksum": "04f0b31b6f07810c5bffb9a127a51d85"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 26", "810 2012 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2013 810 12 26 (810 2012 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Einreisebewilligungen für E., F. und G.X. 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Für die Ehefrau käme also prinzipiell die Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG in Betracht, für die 2006 und 2008 geborenen Söhne die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2 AuG. Fraglich\nist nun aber, ob dieser Anspruch, wie dies seitens des Regierungsrates geltend gemacht wird,\nnach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG zufolge Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG erloschen ist.\n\n4.5.1 Der Regierungsrat beruft sich zunächst auf Art. 62 lit. c AuG, wonach die zuständige\nBehörde Bewilligungen widerrufen kann, wenn der in Frage stehende Ausländer erheblich und\nwiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Angeführt wird in diesem Kontext zum einen die sich in Betreibungen manifestierende Verschuldung\ndes Beschwerdeführers, wobei es auch bereits mehrfach zur Ausstellung von Verlustscheinen\ngekommen sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer über Jahre hinweg gezeigt,\ndass er nicht gewillt sei, seinen privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zum anderen\nführt der Regierungsrat aus, Art. 62 lit. c AuG sei zufolge der durch den Beschwerdeführer in\nder Vergangenheit begangenen Straftaten als erfüllt zu betrachten (Drohung und Körperverletzung sowie Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts).\n\n4.5.2 Bevor zu prüfen ist, ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG zufolge des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007) oder seiner Schuldensituation (Art. 80 Abs. 1 lit. c VZAE) vorliegend gegeben ist, gilt es zunächst zu\nklären, ob der Ehefrau und den beiden Kindern diese den Beschwerdeführer allein betreffenden\nUmstände überhaupt entgegengehalten werden können.\n\n4.5.3 Mit Entscheid vom 21. Juli 2010 (2C_847/2009 E. 3.2; siehe auch KGE VV vom\n21. November 2012 [810 12 39 / 213] E. 4) hat das Bundesgericht festgehalten, ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG könne über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG nur dann zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen, wenn der Widerrufsgrund bei derjenigen Person vorliegt,\nwelche die für den Nachzug erforderliche Bewilligung geltend macht. Es sei (vgl. E. 3.1 des\nvorerwähnten Urteils) in Anbetracht des Wortlauts von Art. 43 AuG und auch unter dem Ge-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht zu rechtfertigen, einem unbescholtenen Familienangehörigen zu verwehren, bei einem Angehörigen mit nicht tadellosem Verhalten zu leben, dessen Bewilligung fortbesteht. Dementsprechend wird auch in der Literatur darauf hingewiesen,\ndass gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG der Widerrufsgrund bei derjenigen Person gegeben sein\nmuss, welche einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung geltend macht, d.h. bei der\nnachzuziehenden Person. Ein Fehlverhalten der in der Schweiz bereits niedergelassenen Person, das für einen Widerruf der Bewilligung derselben nicht genügt, sei ohne Bedeutung\n(vgl. SPESCHA, a.a.O. N 9 zu Art. 51 AuG; Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht in: Die Praxis des Familienrechts 2010, S. 868).\n\n4.5.4 Im vorliegenden Fall werden für den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG ausschliesslich vom Beschwerdeführer selbst ausgehende Umstände angeführt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann darin nach dem Gesagten kein hinreichender Erlöschensgrund hinsichtlich des der Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Söhnen\ndurch Art. 43 Abs. 1 und 3 AuG vermittelten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthalts- resp.\nNiederlassungsbewilligung erblickt werden. Das an dieser Stelle mithin nicht näher zu würdigende Verhalten des Beschwerdeführers wäre von den zuständigen Behörden im dafür vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf dessen eigene Niederlassungsbewilligung im Lichte von\nArt. 63 AuG zu würdigen, kann aber keinen Einfluss auf den vorliegend in Frage stehenden\nFamiliennachzug haben. Dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Kindern der\nWiderrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG zufolge Überschuldung oder strafbaren Verhaltens in der\nVergangenheit erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch der Ehefrau und der Kinder auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. c AuG erloschen\nsei.\n\n4.6.1 Des Weiteren macht der Regierungsrat geltend, es seien im vorliegenden Fall auch die\nVoraussetzungen des über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG zu beachtenden Widerrufsgrundes gemäss\nArt. 62 lit. e AuG erfüllt, wonach die in Frage stehende ausländerrechtliche Bewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe\nangewiesen ist.\n\n"}