{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b61d1ec0-2837-4542-a50a-8cc2efbd57fd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "1764a66535d6a9094b185cf82477f306"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9f3edd6-b767-48cd-afb0-1e1ad3ea6a1c", "Checksum": "04f0b31b6f07810c5bffb9a127a51d85"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 26", "810 2012 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2013 810 12 26 (810 2012 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Einreisebewilligungen für E., F. und G.X. 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März 2012 führte der Beschwerdeführer namentlich aus, es bestehe nunmehr kein erhebliches Fürsorgerisiko mehr, da er mehr verdiene als von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt und zudem darum bemüht sei, seine Schulden abzubauen. Was seine Straffälligkeit in der Vergangenheit anbelange, so sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit Verhängung seiner Vorstrafen nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, was zu seinen Gunsten zu werten sei.\n\nK. Am 24. Mai 2012 liess sich der Regierungsrat dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde abzuweisen sei; unter o/e-Kostenfolge.\n\nL. Nachdem das Kantonsgericht anlässlich der Parteiverhandlung vom 29. August 2012\ndas Verfahren zwecks Einholung zusätzlicher Informationen ausgestellt hatte, wurden von\nA.X.____ mit gleichentags ergangener Verfügung sowie mit Verfügung vom 19. November 2012\nweitere Unterlagen einverlangt, welche der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit Eingaben vom 29. Oktober 2012 und vom 20. Dezember 2012 zukommen liess.\n\nM. Im Rahmen einer fakultativen Stellungnahme liess sich der Regierungsrat mit Schreiben\nvom 1. Februar 2013 noch einmal vernehmen und hielt am Antrag fest, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.\n\nN. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur\nBeurteilung überwiesen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat\nein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da auch die weiteren\nformellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1\nlit. c VPO e contrario).\n\n3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne zu Recht abgewiesen wurde und die entsprechend erforderlichen Bewilligungen zu Recht verweigert wurden.\n\n4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie\nüber eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen\nbedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit\noder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der\nausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sähen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 ff. zu\nArt. 3 AuG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine\numfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der\nSchweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).\n\n4.2 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche\nVereinbarung besteht, welche E.X.____ und den beiden Kindern einen Anspruch auf Aufenthalt\noder Niederlassung in der Schweiz einräumt. Auf den mit Serbien am 16. Februar 1888 geschlossenen Niederlassungsvertrag können sich rechtsprechungsgemäss nur noch Personen\nberufen, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen\nsind, also eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen (KGE VV vom\n24. März 2010 [810 09 321] E. 5.2 mit Hinweisen). Dies trifft für E.X.____ und ihre Söhne nicht\nzu.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.3 Es ist also der Frage nach einem etwaigen gesetzlichen Anspruch nachzugehen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat eine ausländische Person dann Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt,\nverheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt; Kinder unter zwölf Jahren haben diesfalls nach Art. 43 Abs. 3 AuG Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Dieser Anspruch\nerlischt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.\n\n"}