{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b61d1ec0-2837-4542-a50a-8cc2efbd57fd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050892", "Checksum": "1764a66535d6a9094b185cf82477f306"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-26_2013-05-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c9f3edd6-b767-48cd-afb0-1e1ad3ea6a1c", "Checksum": "04f0b31b6f07810c5bffb9a127a51d85"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 26", "810 2012 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.05.2013 810 12 26 (810 2012 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Einreisebewilligungen für E., F. und G.X. 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Daniel Schaffner\n\nParteien A.X.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Verweigerung der Einreisebewilligungen für E.____, F.____ und\nG.X.____ (RRB Nr. 0045 vom 10. Januar 2012)\n\nA. Der aus Serbien stammende, 1965 geborene A.X.____ reiste 1993 in die Schweiz ein.\nIm selben Jahr wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, 1994 zog er seine damalige Ehefrau, B.X.____, mit den drei gemeinsamen Kindern nach. Im Jahre 2000 erteilte man A.X.____\nsodann die Niederlassungsbewilligung.\nB. Am 26. April 2006 wurde A.X.____ durch das Bezirksstatthalteramt C.____ wegen Drohung und einfacher Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau zu 30 Tagen Gefängnis bei\nbedingtem Vollzug verurteilt. Am 7. März 2005 wurde die Ehe von A.X.____ und B.X.____ in\nSerbien sowie mit Urteil vom 26. März 2009 durch das Bezirksgericht D.____ geschieden, wobei die elterliche Sorge über die Kinder der Mutter übertragen wurde.\n\nC. Im Jahre 2005 heiratete A.X.____ in Serbien die 1984 geborene E.X.____. Am 21. Juni\n2006 kam der gemeinsame Sohn F.____ zur Welt, am 14. April 2008 der Sohn G.____. Da sich\nE.X.____ im Zeitraum vom 2. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 illegal bei A.X.____ in\nH.____ aufgehalten hatte, verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) gegen sie eine zweijährige Einreisesperre bis zum 9. Oktober 2009. A.X.____ seinerseits wurde dabei wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Geldstrafe in der Höhe von Fr. 200.-- verurteilt.\n\nD. Am 17. Dezember 2010 stellte A.X.____ beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM)\nein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau E.____ und die beiden gemeinsamen Söhne.\n\nE. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 wurde A.X.____ wegen seiner Schulden in beträchtlicher Höhe und mehrmaliger strafrechtlicher Verurteilungen durch das AfM verwarnt. Dabei wurde er aufgefordert, sich an die hiesigen Gesetze und die hiesige Ordnung zu halten.\n\nF. Mit Verfügung vom 19. September 2011 wies das AfM das vorerwähnte Gesuch um\nFamiliennachzug für die Ehefrau E.____ sowie die Söhne F.____ und G.X.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.X.____ seinerseits über beträchtliche\nSchulden verfüge und mithin mutwillig die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen verweigere. Zudem bestehe in Anbetracht des durch A.X.____ erzielten\nEinkommens ein fortgesetztes und erhebliches Fürsorgerisiko für die Familie X.____, wenn diese in der Schweiz leben würde. Ein Anspruch auf Familiennachzug sei deshalb erloschen. Auf\nArt. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom\n4. November 1950 könne sich die Familie X.____ für den Familiennachzug nicht berufen.\n\nG. Gegen diese Verfügung erhob A.X.____, vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin in\nLiestal, am 30. September 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-\nLandschaft (Regierungsrat). Dabei beantragte er, es sei die Verfügung des AfM vollumfänglich\naufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau E.____ sowie die gemeinsamen Kinder, F.____ und G.____, gutzuheissen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte A.X.____ im Wesentlichen aus, in den letzten Jahren habe er seine finanziellen Pflichten in\nder Schweiz nur geringfügig verletzt. Zudem wolle er seine Schulden baldmöglichst begleichen.\nFerner würde es eine finanzielle Erleichterung darstellen, wenn ihm die Ehefrau mit den Kindern\nin die Schweiz folgen könnte und nicht mehr zwei Haushalte finanziert werden müssten. Bereits\ndie Aufnahme einer Teilzeitarbeit durch die Ehefrau in der Schweiz genüge überdies, um das\nExistenzminimum der Familie zu decken.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 beantragte das AfM die Abweisung\nder Beschwerde.\n\nI. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0045 vom 10. Januar 2012 wurde die durch A.X.____\nerhobene Beschwerde abgewiesen. Angeführt wurde dafür im Wesentlichen, dieser habe durch\nseine Verschuldung und seine Vorstrafen erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt sei.\nEbenso gegeben sei des Weiteren der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG, da für den Fall,\ndass A.X.____ zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen in der Schweiz wohnen\nwürde, die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Familie bestünde. Die Verweigerung des Familiennachzugs für die Ehefrau und die Kinder erweise\nsich auch als verhältnismässig. Der Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 2\nlit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. c und e AuG sei demzufolge erloschen. Im Übrigen könne A.X.____\nauch aus Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n"}