Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2013 (810 2012 26) ____________________________________________________________________ Ausländerrecht Familiennachzug Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Schaffner Parteien A.X.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephanie Trüeb, Advo- katin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner Betreff Verweigerung der Einreisebewilligungen für E.____, F.____ und G.X.____ (RRB Nr. 0045 vom 10. Januar 2012) A. Der aus Serbien stammende, 1965 geborene A.X.____ reiste 1993 in die Schweiz ein. Im selben Jahr wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, 1994 zog er seine damalige Ehe- frau, B.X.____, mit den drei gemeinsamen Kindern nach. Im Jahre 2000 erteilte man A.X.____ sodann die Niederlassungsbewilligung. B. Am 26. April 2006 wurde A.X.____ durch das Bezirksstatthalteramt C.____ wegen Dro- hung und einfacher Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau zu 30 Tagen Gefängnis bei bedingtem Vollzug verurteilt. Am 7. März 2005 wurde die Ehe von A.X.____ und B.X.____ in Serbien sowie mit Urteil vom 26. März 2009 durch das Bezirksgericht D.____ geschieden, wo- bei die elterliche Sorge über die Kinder der Mutter übertragen wurde. C. Im Jahre 2005 heiratete A.X.____ in Serbien die 1984 geborene E.X.____. Am 21. Juni 2006 kam der gemeinsame Sohn F.____ zur Welt, am 14. April 2008 der Sohn G.____. Da sich E.X.____ im Zeitraum vom 2. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 illegal bei A.X.____ in H.____ aufgehalten hatte, verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) gegen sie eine zwei- jährige Einreisesperre bis zum 9. Oktober 2009. A.X.____ seinerseits wurde dabei wegen Er- leichterns des rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Geldstrafe in der Höhe von Fr. 200.-- verur- teilt. D. Am 17. Dezember 2010 stellte A.X.____ beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau E.____ und die beiden gemeinsamen Söhne. E. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 wurde A.X.____ wegen seiner Schulden in beträchtli- cher Höhe und mehrmaliger strafrechtlicher Verurteilungen durch das AfM verwarnt. Dabei wur- de er aufgefordert, sich an die hiesigen Gesetze und die hiesige Ordnung zu halten. F. Mit Verfügung vom 19. September 2011 wies das AfM das vorerwähnte Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau E.____ sowie die Söhne F.____ und G.X.____ ab. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.X.____ seinerseits über beträchtliche Schulden verfüge und mithin mutwillig die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrecht- lichen Verpflichtungen verweigere. Zudem bestehe in Anbetracht des durch A.X.____ erzielten Einkommens ein fortgesetztes und erhebliches Fürsorgerisiko für die Familie X.____, wenn die- se in der Schweiz leben würde. Ein Anspruch auf Familiennachzug sei deshalb erloschen. Auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 könne sich die Familie X.____ für den Familiennachzug nicht berufen. G. Gegen diese Verfügung erhob A.X.____, vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin in Liestal, am 30. September 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat). Dabei beantragte er, es sei die Verfügung des AfM vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau E.____ sowie die gemein- samen Kinder, F.____ und G.____, gutzuheissen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führ- te A.X.____ im Wesentlichen aus, in den letzten Jahren habe er seine finanziellen Pflichten in der Schweiz nur geringfügig verletzt. Zudem wolle er seine Schulden baldmöglichst begleichen. Ferner würde es eine finanzielle Erleichterung darstellen, wenn ihm die Ehefrau mit den Kindern in die Schweiz folgen könnte und nicht mehr zwei Haushalte finanziert werden müssten. Bereits die Aufnahme einer Teilzeitarbeit durch die Ehefrau in der Schweiz genüge überdies, um das Existenzminimum der Familie zu decken. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 beantragte das AfM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0045 vom 10. Januar 2012 wurde die durch A.X.____ erhobene Beschwerde abgewiesen. Angeführt wurde dafür im Wesentlichen, dieser habe durch seine Verschuldung und seine Vorstrafen erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung verstossen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt sei. Ebenso gegeben sei des Weiteren der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG, da für den Fall, dass A.X.____ zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen in der Schweiz wohnen würde, die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Fa- milie bestünde. Die Verweigerung des Familiennachzugs für die Ehefrau und die Kinder erweise sich auch als verhältnismässig. Der Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. c und e AuG sei demzufolge erloschen. Im Übrigen könne A.X.____ auch aus Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV) vom 18. April 1999 nichts zu seinen Gunsten ableiten. J. Am 23. Januar 2012 erhob A.X.____, wiederum vertreten durch Advokatin Trüeb, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es sei der angefoch- tene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei das Gesuch um Familiennachzug für E.____, F.____ und G.X.____ gutzuheissen; dies unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebe- gründung vom 27. März 2012 führte der Beschwerdeführer namentlich aus, es bestehe nun- mehr kein erhebliches Fürsorgerisiko mehr, da er mehr verdiene als von der Beschwerdegeg- nerin in Rechnung gestellt und zudem darum bemüht sei, seine Schulden abzubauen. Was sei- ne Straffälligkeit in der Vergangenheit anbelange, so sei zu berücksichtigen, dass sich der Be- schwerdeführer seit Verhängung seiner Vorstrafen nichts mehr habe zu Schulden kommen las- sen, was zu seinen Gunsten zu werten sei. K. Am 24. Mai 2012 liess sich der Regierungsrat dahingehend vernehmen, dass die Be- schwerde abzuweisen sei; unter o/e-Kostenfolge. L. Nachdem das Kantonsgericht anlässlich der Parteiverhandlung vom 29. August 2012 das Verfahren zwecks Einholung zusätzlicher Informationen ausgestellt hatte, wurden von A.X.____ mit gleichentags ergangener Verfügung sowie mit Verfügung vom 19. November 2012 weitere Unterlagen einverlangt, welche der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit Einga- ben vom 29. Oktober 2012 und vom 20. Dezember 2012 zukommen liess. M. Im Rahmen einer fakultativen Stellungnahme liess sich der Regierungsrat mit Schreiben vom 1. Februar 2013 noch einmal vernehmen und hielt am Antrag fest, die Beschwerde sei un- ter o/e-Kostenfolge abzuweisen. N. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbe- stand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden An- gelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsge- richt dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerde- führers im Hinblick auf seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne zu Recht abgewie- sen wurde und die entsprechend erforderlichen Bewilligungen zu Recht verweigert wurden. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entschei- det gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Ver- träge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Ver- pflichtungen sähen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spe- scha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche E.X.____ und den beiden Kindern einen Anspruch auf Aufenthalt oder Niederlassung in der Schweiz einräumt. Auf den mit Serbien am 16. Februar 1888 ge- schlossenen Niederlassungsvertrag können sich rechtsprechungsgemäss nur noch Personen berufen, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen sind, also eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen (KGE VV vom 24. März 2010 [810 09 321] E. 5.2 mit Hinweisen). Dies trifft für E.X.____ und ihre Söhne nicht zu. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Es ist also der Frage nach einem etwaigen gesetzlichen Anspruch nachzugehen. Ge- mäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat eine ausländische Person dann Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung, wenn sie mit einer Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt, verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt; Kinder unter zwölf Jahren haben dies- falls nach Art. 43 Abs. 3 AuG Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 4.4 Der Beschwerdeführer kann sich für den Nachzug seiner Ehefrau und der beiden Söhne im Grundsatz auf Art. 43 Abs. 1 und 3 AuG berufen. A.X.____ verfügt seinerseits seit 2000 über eine Niederlassungsbewilligung, woran auch die im Jahre 2011 erfolgte Verwarnung nichts än- dert, und E.X.____ ist mit ihm seit 2005 verheiratet. Dass die Familie X.____ in der Schweiz im Falle eines Familiennachzugs zusammenleben würde, ergibt sich sodann bereits aus dem Nachzugsgesuch vom 17. Dezember 2010. Für die Ehefrau käme also prinzipiell die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG in Betracht, für die 2006 und 2008 ge- borenen Söhne die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2 AuG. Fraglich ist nun aber, ob dieser Anspruch, wie dies seitens des Regierungsrates geltend gemacht wird, nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG zufolge Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG er- loschen ist. 4.5.1 Der Regierungsrat beruft sich zunächst auf Art. 62 lit. c AuG, wonach die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann, wenn der in Frage stehende Ausländer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver- stossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ange- führt wird in diesem Kontext zum einen die sich in Betreibungen manifestierende Verschuldung des Beschwerdeführers, wobei es auch bereits mehrfach zur Ausstellung von Verlustscheinen gekommen sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer über Jahre hinweg gezeigt, dass er nicht gewillt sei, seinen privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zum anderen führt der Regierungsrat aus, Art. 62 lit. c AuG sei zufolge der durch den Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Straftaten als erfüllt zu betrachten (Drohung und Körperverlet- zung sowie Erleichtern des rechtswidrigen Aufenthalts). 4.5.2 Bevor zu prüfen ist, ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG zufolge des strafba- ren Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verord- nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007) oder sei- ner Schuldensituation (Art. 80 Abs. 1 lit. c VZAE) vorliegend gegeben ist, gilt es zunächst zu klären, ob der Ehefrau und den beiden Kindern diese den Beschwerdeführer allein betreffenden Umstände überhaupt entgegengehalten werden können. 4.5.3 Mit Entscheid vom 21. Juli 2010 (2C_847/2009 E. 3.2; siehe auch KGE VV vom 21. November 2012 [810 12 39 / 213] E. 4) hat das Bundesgericht festgehalten, ein Widerrufs- grund nach Art. 62 AuG könne über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG nur dann zum Erlöschen des An- spruchs auf Familiennachzug führen, wenn der Widerrufsgrund bei derjenigen Person vorliegt, welche die für den Nachzug erforderliche Bewilligung geltend macht. Es sei (vgl. E. 3.1 des vorerwähnten Urteils) in Anbetracht des Wortlauts von Art. 43 AuG und auch unter dem Ge- Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht zu rechtfertigen, einem unbescholtenen Familienan- gehörigen zu verwehren, bei einem Angehörigen mit nicht tadellosem Verhalten zu leben, des- sen Bewilligung fortbesteht. Dementsprechend wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG der Widerrufsgrund bei derjenigen Person gegeben sein muss, welche einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung geltend macht, d.h. bei der nachzuziehenden Person. Ein Fehlverhalten der in der Schweiz bereits niedergelassenen Per- son, das für einen Widerruf der Bewilligung derselben nicht genügt, sei ohne Bedeutung (vgl. SPESCHA, a.a.O. N 9 zu Art. 51 AuG; Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrations- recht in: Die Praxis des Familienrechts 2010, S. 868). 4.5.4 Im vorliegenden Fall werden für den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG ausschliess- lich vom Beschwerdeführer selbst ausgehende Umstände angeführt. Im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann darin nach dem Gesagten kein hinreichender Erlöschens- grund hinsichtlich des der Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Söhnen durch Art. 43 Abs. 1 und 3 AuG vermittelten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung erblickt werden. Das an dieser Stelle mithin nicht näher zu würdi- gende Verhalten des Beschwerdeführers wäre von den zuständigen Behörden im dafür vorge- sehenen Verfahren im Hinblick auf dessen eigene Niederlassungsbewilligung im Lichte von Art. 63 AuG zu würdigen, kann aber keinen Einfluss auf den vorliegend in Frage stehenden Familiennachzug haben. Dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Kindern der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG zufolge Überschuldung oder strafbaren Verhaltens in der Vergangenheit erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht angenom- men, dass der Anspruch der Ehefrau und der Kinder auf Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Nie- derlassungsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. c AuG erloschen sei. 4.6.1 Des Weiteren macht der Regierungsrat geltend, es seien im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG zu beachtenden Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 lit. e AuG erfüllt, wonach die in Frage stehende ausländerrechtliche Bewilligung widerru- fen werden kann, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 4.6.2 Der Tatbestand der Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG und, wie vorliegend von Relevanz, als Erlöschensgrund eines geltend gemachten Anspruchs auf Familiennachzug (über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) ist nicht bereits mit jedem Sozialhilfebezug erfüllt (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O, N 10 zu Art. 62 lit. e AuG). Vielmehr verlangt die bundesge- richtliche Praxis eine konkrete Gefahr fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit, da- mit ein Anspruch auf Familiennachzug erlischt; blosse finanzielle Bedenken genügen dagegen nicht (vgl. BGE 125 II 633 E. 3c). Das Erfordernis einer „erheblichen“ Unterstützung durch die Sozialhilfe findet sich im Übrigen auch in der bundesrätlichen Botschaft zum AuG (vgl. Bot- schaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002, insbesondere S. 3809 f.), das- jenige der Dauerhaftigkeit des relevanten Sozialhilfebezugs wurde anlässlich der parlamentari- schen Beratungen zum AuG erwähnt (vgl. das Votum der damaligen Kommissionssprecherin DORIS LEUTHARD, Amtliches Bulletin des Nationalrats 2004, S. 1090). Die massgebenden Pa- Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rameter für die Einschätzung, ob eine Sozialhilfeunterstützung erheblich und dauernd ist, bilden der Betrag und die zeitliche Dauer, wobei auf eine Zukunftsprognose abzustellen ist; es handelt sich um einen Ermessensentscheid (vgl. zur entsprechenden Kasuistik SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr/ [Hrsg.] Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer, 2010, N 48 ff. zu Art. 62 AuG). 4.6.3 Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 lit. e AuG ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber über längere Zeit abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). Für die Entscheidung, ob in einem bestimmten Fall eine konkrete Gefahr fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit besteht, ist eine Ge- genüberstellung von verfügbarem Einkommen und familiärem Bedarf gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (vgl. KGE VV vom 28. Januar 2009 [810 08 124] E. 9.2, E. 9.6) vorzu- nehmen; ausschlaggebend ist die hypothetische Situation nach dem Familiennachzug bei in der Schweiz gemeinsam lebender Familie. Gerade wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG über Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG im Zusammenhang mit einem beantragten Familiennachzug in Frage steht, müssen in Anbetracht des hier verfolgten Ziels einer Vereinigung der Gesamtfami- lie bei der Berechnung des Einkommens die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder in die Beurteilung miteinbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). Also ist namentlich auch ein allfälliger nach dem Nachzug erzielbarer Lohn des nachzuziehenden Ehepartners zu berücksichtigen, sofern diesem bereits eine Stelle zugesi- chert worden ist (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr/ [Hrsg.] Stämpflis Handkom- mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N 13 zu Art. 44 AuG). Das Einkommen der Familienangehörigen, die den Unterhalt der Familie bestreiten sol- len, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf mehr als kurze Frist erhärtet sein (BGE 122 II 1 E. 3c). Liegt das Einkommen unter dem nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung errech- neten Bedarf, so impliziert dies einen Anspruch auf Sozialhilfe, welcher Tatbestandsvorausset- zung von Art. 62 lit. e AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG bildet, wobei in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob die Erfordernisse der Erheblichkeit und der fortgesetzten Dauer erfüllt sind. 4.6.4 Nachfolgend ist mithin die zu erwartende finanzielle Situation der Familie des Be- schwerdeführers in der Schweiz einer Würdigung zu unterziehen. Fraglich ist dabei zunächst, ob der durch die Ehegatten X.____ erzielbare Lohn deren familiären Bedarf übersteigt oder nicht. 4.6.5 Der Regierungsrat geht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die kantonale Sozialhilfegesetzgebung für die Familie des Beschwerdeführers von einem Bedarf von monat- lich Fr. 6'025.-- (Grundbedarf für vier Personen: Fr. 2'269.--, Miete: Fr. 806.--, medizinische Ver- sorgung total: Fr. 950.--, Erwerbsunkosten: Fr. 250.--, auswärtige Verpflegung: Fr. 250.--, zu zahlende Alimente: Fr. 1'500.--) aus. Was die Einkünfte anbelangt, so sei von einem monatli- chen Nettolohn in Höhe von Fr. 4'685.05 auszugehen. Aus dem Abgleich der beiden Beträge Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergebe sich somit ein Fehlbetrag, weshalb von der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie X.____ in der Schweiz auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung vor, er verdiene nunmehr Fr. 6'400.-- und legt überdies einen zwischen seiner Ehefrau und der Betreiberin des Restau- rants I.____ in J.____ abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor, gemäss welchem die Ehefrau dort nach ihrer Ankunft in der Schweiz mit einem Pensum von 60 % arbeiten und dabei einen Lohn von Fr. 2'600.-- erzielen werde. In seinen Vernehmlassungen vom 24. Mai 2012 und vom 1. Februar 2013 bestreitet der Regie- rungsrat namentlich, dass der Beschwerdeführer ein den benötigten Grundbedarf übersteigen- des Einkommen erzielen könne. Des Weiteren sei trotz des von der Ehefrau des Beschwerde- führers eingereichten Arbeitsvertrags nicht sicher, dass sie über längere Zeit ein geordnetes Erwerbseinkommen generieren könne. 4.6.6 Was den, seitens des Beschwerdeführers nicht bestrittenen, vorinstanzlich errechneten familiären Bedarf von Fr. 6'025.-- anbelangt, so ist dieser nicht zu beanstanden. Zusätzlich zu den, jeweils nach praxisgemässem Ansatz, einzusetzenden Beträgen für den Grundbedarf (vgl. hier § 9 Abs. 1 lit. d der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Version der Basel- landschaftlichen Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2001) sowie für die Kosten der me- dizinischen Versorgung, für die Erwerbsunkosten und für die auswärtige Verpflegung kommen Fr. 806.-- für die Miete (gemäss ins Recht gelegtem Mietvertrag vom 28. Dezember 2008) und je Fr. 750.-- (also insgesamt Fr. 1'500.--) an Unterhalt für die beiden Kinder des Beschwerde- führers aus erster Ehe (vgl. Ziffer 4 des Dispositivs des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts D.____ vom 26. März 2009) hinzu. Aus der durch den Beschwerdeführer ins Recht gelegten, zur Halbjahresbilanz gehörenden Kassenaufstellung (Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012) seiner Arbeitgeberin, der K.____ GmbH, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, geht hervor, dass für den Be- schwerdeführer monatlich ein Lohn von Fr. 5'806.30 vorgesehen ist („Lohn A.X.____“). Diese Position wird für sämtliche der sechs erfassten Monate aufgeführt. Die Kassenaufstellung der K.____ GmbH vermag den Lohn des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen. Zu Gunsten der Zuverlässigkeit der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ins Gewicht fällt namentlich die Kongruenz der in der Kasse verbuchten Erträge mit der beigebrachten Mehrwertsteuerabrech- nung für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2012 und dem 30. Juni 2012. Auch erscheinen die verbuchten Positionen zumindest grundsätzlich kohärent. Ein Lohn von monatlich Fr. 5'806.30 sprengt die finanziellen Möglichkeiten der K.____ GmbH in Anbetracht des ausgewiesenen Er- trags nicht. Da weder Abschreibungen noch Bestandesänderungen berücksichtigt wurden, er- scheint zwar fraglich, ob tatsächlich ein Gewinn in der angegebenen Höhe (Fr. 8'900.97 für das erste Halbjahr 2012) erzielt werden kann. Daran, dass beim Beschwerdeführer von einem mo- natlichen Lohn von Fr. 5'806.30 auszugehen ist, ändert dies jedoch nichts. Insgesamt kann den Ausführungen der Vorinstanz zur Einschätzung der Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdefüh- rers nicht gefolgt werden. Zu den Fr. 5'806.30 zu addieren sind überdies monatliche Kinderzu- lagen von insgesamt Fr. 400.-- für die Söhne G.____ und F.____ (vgl. die Bestätigung der So- Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat diese zu Unrecht nicht in ihre Kalkulation miteinbezogen. Insgesamt ist also dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 6'206.30 zuzugestehen. Er kann somit bereits aus eigener Kraft den Bedarf seiner Familie decken, würde diese in der Schweiz leben, womit sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Dementsprechend kann eine Würdigung der Erwerbsaussichten der Ehefrau, welche seitens der Vorinstanz in Zweifel gezogen werden, an dieser Stelle grundsätzlich unterbleiben. Auch wenn es sich beim eingereichten Arbeitsvertrag um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln würde, so wäre es der Ehefrau dennoch möglich, einen – wenngleich geringen – Beitrag an das Familieneinkommen beizutragen. Die Qualifikation des eingereichten Arbeitsvertrags als Gefäl- ligkeitsbescheinigung dürfte jedenfalls nicht dazu führen, bei der Ehefrau jegliche Erwerbsmög- lichkeiten zu verneinen; einzusetzen wäre diesfalls vielmehr ein realistischer tieferer Lohn (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 22. September 2009 [B 2009/120] E. 2.2). Im hier zu beurteilenden Fall würde die Hinzurechnung eines durch die Ehefrau erzielbaren Einkommens dazu führen, dass der sozialhilferechtliche Bedarf noch deut- licher durch das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen überschritten würde, als dies bereits mit dem Einkommen des Beschwerdeführers inklusive Kinderzulagen der Fall ist. Eben- so nicht eingegangen werden muss des Weiteren auf den Umstand, dass gemäss der Buchhal- tung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht Fr. 400.--, sondern Fr. 600.-- an Kinderzu- lagen weitergegeben werden, zumal man bereits unter Einsetzung des tieferen Zulagenbetrags zu einem Einkommen gelangt, welches den Bedarf übersteigt. Dass der Beschwerdeführer verschuldet ist, vermag schliesslich nichts an der Einschätzung der gesamtfamiliären Einkommenssituation, wie sie eben dargelegt wurde, zu ändern, ist doch nicht dargetan, wie sich seine finanziellen Probleme auf das vorliegend zu errechnende familiäre Budget direkt und in konkreter Manier auswirken würden. 4.6.7 Da die Verdienstmöglichkeiten auf Seiten des Beschwerdeführers dessen familiären Bedarf übersteigen, kann nicht von einer Sozialhilfeabhängigkeit nach erfolgtem Nachzug der Ehefrau und der Kinder ausgegangen werden. Ausführungen zu den Kriterien der Erheblichkeit und der Dauerhaftigkeit, wie sie im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG anzustellen sind, sind dem- entsprechend entbehrlich. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit liegt – entgegen der Vorinstanz – im vorliegenden Fall nicht vor und kann nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG führen. 5. In Ermangelung eines Erlöschensgrundes hinsichtlich des Nachzugs von E.X.____ und den Söhnen F.____ und G.____ erübrigen sich Ausführungen zu Art. 8 EMRK sowie im Zu- sammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. 6. Zusammenfassend liegen mithin keinerlei Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vor, wel- che nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG für den vorliegend in Frage stehenden Familiennachzug im Sinne von Erlöschensgründen von Belang wären. Die Vorinstanzen haben demzufolge die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers und zweier Nieder- Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassungsbewilligungen für die beiden Söhne F.____ und G.____ gemäss Art. 41 Abs. 1 und 3 AuG zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das AfM ist anzu- weisen, die entsprechenden Bewilligungen zu erteilen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsge- richt kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweis- kosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfah- renskosten auferlegt werden. Vorliegend sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mit Schreiben vom 17. April 2013 hat die Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen vom 5. Juli 2012 bis zum 17. April 2013 in der vorliegenden Sache Fr. 5'265.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt und mit Schreiben vom 4. Juli 2012 wurden Fr. 2'373.20 (Zeitraum vom 23. Januar 2012 bis zum 25. Juni 2012) in Rechnung gestellt. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 7'638.20 für gesamthaft 26.5 Stunden. Dieser Aufwand er- scheint als unangemessen. Zunächst übersteigen die verrechneten Besprechungen der Anwäl- tin mit dem Beschwerdeführer den im vorliegenden Fall objektiv zu erwartenden Betreuungsbe- darf bei Weitem. Im Weiteren lassen sich auch die nach der am 29. August 2012 durchgeführ- ten Parteiverhandlung in Rechnung gestellten Bemühungen hinsichtlich ihres Umfangs nicht rechtfertigen; zu verweisen ist dabei insbesondere auf die geltend gemachte Zeit für Aktenstu- dium, obgleich keine zweite Parteiverhandlung mehr durchgeführt wurde und für den Be- schwerdeführer auch keine ausführlichere Eingabe eingereicht worden ist. Insgesamt erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.-- zu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 0045 vom 10. Januar 2012 aufgehoben und das Amt für Migration Basel-Landschaft angewiesen, der Ehefrau des Beschwerdeführers, E.X.____, eine Aufenthaltsbewilligung und den beiden gemeinsamen Kindern, F.____ und G.X.____, je eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwer- deführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädi- gung in der Höhe von pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht