4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die strittige Anordnung der Überprüfung durch eine externe Fachperson als rechtskonform, was zur Abweisung des Hauptantrags der Beschwerdeführerin führt. Abzuweisen ist auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, besteht doch ausserhalb der vorgesehenen Überprüfung kein (eigener) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beizug einer externen Fachperson zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.