Was die geltend gemachte Unvollständigkeit der Akten anbelangt, so wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die von ihr angeführten Unterlagen etwas am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern könnten. Die entsprechende Rüge erweist sich demzufolge Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ebenfalls als unbegründet. Schliesslich weist die behauptete Verletzung in datenschutzrechtlicher Hinsicht, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, keinerlei Bezug zum angefochtenen Entscheid auf, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann.