rin, zu entscheiden, ob sie vom Angebot der Gemeinde, sie beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstützen, Gebrauch machen will oder nicht. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich der angeordneten Überprüfung offensichtlich nicht von einem unzulässigen Eingriff in geschützte Grundrechtspositionen gesprochen werden und die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Was die geltend gemachte Unvollständigkeit der Akten anbelangt, so wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die von ihr angeführten Unterlagen etwas am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern könnten.