4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fragliche Überprüfung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keine Begleitung bzw. Unterstützung beinhalte, ist ihr insofern beizupflichten, als der Wortlaut von Ziffer 3 der Verfügung vom 14. November 2011 einzig die Überprüfung durch eine unabhängige Fachperson ausdrücklich vorsieht. Wie indes der Aktennotiz des Regierungsrats über ein Telefonat mit der Sozialhilfebehörde vom 31. Juli 2012 entnommen werden kann und durch den Wortlaut der Verfügung gedeckt ist, soll diese Überprüfung periodisch erfolgen.