Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, steht es der Sozialhilfebehörde zu, die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Rechte und Pflichten entgegen der - nicht verbindlichen - Empfehlung der SKOS-Richtlinien sowie des Handbuchs Sozialhilferecht nicht in einer schriftlichen Vereinbarung, sondern in Verfügungsform festzusetzen. Das Vorgehen der Sozialhilfebehörde ändert im Übrigen nichts am materiellen Gehalt der vorliegend strittigen Anordnung einer Überprüfung durch eine externe Fachperson.