Wenn sie davon abweichend vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abgesehen und die obgenannten Auflagen und Pflichten in Verfügungsform erlassen hat, so ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, steht es der Sozialhilfebehörde zu, die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Rechte und Pflichten entgegen der - nicht verbindlichen - Empfehlung der SKOS-Richtlinien sowie des Handbuchs Sozialhilferecht nicht in einer schriftlichen Vereinbarung, sondern in Verfügungsform festzusetzen.