4.2 Vorliegend hat sich die Sozialhilfebehörde zu Recht im Fall der Beschwerdeführerin, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufnehmen will, von den vorstehenden Grundsätzen leiten lassen. Wenn sie davon abweichend vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abgesehen und die obgenannten Auflagen und Pflichten in Verfügungsform erlassen hat, so ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.