Wenn die Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Selbständigkeit bei einem Anstellungsverhältnis grösser ist, hat die Sozialhilfebehörde zu verfügen, dass ein Anstellungsverhältnis eingegangen werden muss, widrigenfalls die Unterstützung herabgesetzt wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7; Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft, Stichwort: Erwerbstätigkeit, selbständige).