Für eine entsprechende Anordnung fehle zudem eine Rechtsgrundlage. Die Anordnung einer fachlichen Überprüfung, wie sie in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) und im Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel- Landschaft vorgesehen sei, werde von ihr demgegenüber nicht in Frage gestellt.