3.4 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass mit der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2011 entgegen den Erwägungen des Einspracheentscheids sowie des Entscheids des Regierungsrats einzig die Überprüfung, nicht jedoch die Begleitung durch eine externe Fachperson angeordnet worden sei. Eine rechtsverbindliche Weisung für eine Begleitung durch eine externe Fachperson könne der Verfügung nicht entnommen werden. Für eine entsprechende Anordnung fehle zudem eine Rechtsgrundlage.