Sozialhilfebehörde am 31. Juli 2012 gegenüber dem Regierungsrat bestätigt worden, dass unter Ziffer 3 der Verfügung vom 14. November 2011 sowohl die fachliche Überprüfung der wirtschaftlichen Zukunft des Betriebs wie auch die Begleitung und Unterstützung durch eine externe Fachperson zu subsumieren seien. Dies um einerseits ein zielgerichtetes Vorgehen sicherzustellen und anderseits früh eine Beurteilung der Erfolgsaussichten zu ermöglichen. Die Sozialhilfebehörde sei demzufolge befugt gewesen, die Beschwerdeführerin anzuweisen, sich beim Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit von einer externen Fachperson begleiten zu lassen.