Es liege im Ermessen der Sozialhilfebehörde, der hilfsbedürftigen Person diese Möglichkeit einzuräumen, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realistisch erscheine oder wenn es um die Gewährung einer Tagesstruktur gehe. Räume die Sozialhilfebehörde der hilfsbedürftigen Person die Möglichkeit zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch ein, so könne sie diese nicht sich selbst überlassen, sondern habe sie in ihrem Vorhaben zu unterstützen. Da hierfür Fachwissen erforderlich sei, sei der Beizug von Sachverständigen empfehlenswert. Aus dem Einspracheentscheid der Sozialhilfebehörde vom 26. Januar 2012 gehe hervor und sei von der