3.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass das kantonale Sozialhilfegesetz der hilfsbedürftigen Person beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Unterstützung gewähre. Es liege im Ermessen der Sozialhilfebehörde, der hilfsbedürftigen Person diese Möglichkeit einzuräumen, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realistisch erscheine oder wenn es um die Gewährung einer Tagesstruktur gehe.