I. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beschwerdeführerin wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. J. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Verfahrensantrag der Sozialhilfebehörde auf Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :