G. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, wobei er vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verweist. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Sozialhilfebehörde verweist in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen, auf ihre Verfügung vom 14. November 2011 sowie ihren Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.