__ vom 14. November 2011 definierten Zeitdauer durch eine externe Fachperson überprüft werde, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realisierbar erscheine, und dass die Beschwerdeführerin innerhalb der unter Ziffer 1 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2011 definierten Zeitdauer die Möglichkeit erhalte, eine externe Beratungsperson beizuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. F. Am 5. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Beschwerdebegründung ein, in der sie vollumfänglich an den gestellten Begehren festhält.