Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2012 gemäss der Einsprachebegründung der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2011 abzuändern und es sei festzustellen, dass vor Ablauf der unter Ziffer 1 der Verfügung der Sozialhilfebehörde B.____ vom 14. November 2011 definierten Zeitdauer durch eine externe Fachperson überprüft werde, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realisierbar erscheine, und dass die Beschwerdeführerin innerhalb der unter Ziffer 1 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2011 definierten Zeitdauer die Möglichkeit erhalte, eine externe Beratungsperson beizuziehen.