E. Am 1. September 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit verbesserter Beschwerdeeingabe vom 18. September 2012 stellt sie das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei Ziffer 3 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2012 aufzuheben. Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2012 gemäss der Einsprachebegründung der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2011 abzuändern und es sei festzustellen, dass vor Ablauf der unter Ziffer 1 der Verfügung der Sozialhilfebehörde B.__