C. Am 15. Februar 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde vom 26. Januar 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragt sinngemäss eine Neuformulierung von Ziffer 3 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2011 dahingehend, dass von der Anordnung der Begleitung durch eine externe Fachperson abgesehen werde und an deren Stelle die Möglichkeit des Beizugs einer externen Beratungsperson trete. D. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 14. August 2012 wurde die Beschwerde von A.____ abgewiesen.