B. Die von A.____ gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 14. November 2011 erhobene Einsprache wurde von der Sozialhilfebehörde mit Entscheid vom 26. Januar 2012 abgewiesen. Zur Begründung führte die Sozialhilfebehörde aus, dass Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger beim Versuch, sich selbständig zu machen, von einer Fachperson begleitet und unterstützt werden müssten. Dies stelle einerseits ein zielgerichtetes Vorgehen sicher und ermögliche anderseits früh eine Beurteilung der Erfolgsaussichten. Der Beizug einer Fachperson für die von der Sozialhilfe unterstützten Selbständigerwerbenden entspreche zudem dem üblichen Vorgehen.