Gestützt darauf wurde ihr mit Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2011 eine Frist von vorerst sechs Monaten gesetzt für die Umsetzung ihrer Geschäftsidee, wobei nach Ablauf dieser Frist über das weitere Vorgehen entschieden werde (Ziffer 1 und 2). Im Weiteren wurde verfügt, dass innerhalb der definierten Zeitdauer durch eine externe Fachperson überprüft werde, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realisiert werden könne (Ziffer 3).