{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-259_2013-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e58f7eb-2349-42b3-9289-b02aa1188ff4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "50cea8a09ac8b0e2594c93c8fb77975a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-259_2013-02-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5eb8787a-1070-4950-b916-ced2654f6e15", "Checksum": "7dd073553021e5baafc14eb7e2642cb2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 259", "810 2012 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2013 810 12 259 (810 2012 259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige Erwerbstätigkeit (RRB Nr. 1237 vom 14. 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Im Weiteren ist eine schriftliche Vereinbarung zu\nschliessen, die mindestens die Frist für das Beibringen der notwendigen Unterlagen, die Frist\nfür die fachliche Überprüfung, die Zeitdauer sowie die Form der Beendigung der finanziellen\nLeistungen regelt. Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergänzenden) Sicherstellung\ndes Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert werden, wenn\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder \"Turnaround\" kurz bevorsteht. Die Sozialhilfebehörde hat eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen: Eine Unterstützung ist möglich, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit\naufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realistisch ist. Wenn die Wahrscheinlichkeit der\nwirtschaftlichen Selbständigkeit bei einem Anstellungsverhältnis grösser ist, hat die Sozialhilfebehörde zu verfügen, dass ein Anstellungsverhältnis eingegangen werden muss, widrigenfalls\ndie Unterstützung herabgesetzt wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7; Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft, Stichwort: Erwerbstätigkeit, selbständige).\n\n4.2 Vorliegend hat sich die Sozialhilfebehörde zu Recht im Fall der Beschwerdeführerin,\nwelche eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufnehmen will, von den vorstehenden\nGrundsätzen leiten lassen. Wenn sie davon abweichend vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abgesehen und die obgenannten Auflagen und Pflichten in Verfügungsform erlassen\nhat, so ist dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Wie\nder Regierungsrat zutreffend ausführt, steht es der Sozialhilfebehörde zu, die im vorliegenden\nZusammenhang interessierenden Rechte und Pflichten entgegen der - nicht verbindlichen -\nEmpfehlung der SKOS-Richtlinien sowie des Handbuchs Sozialhilferecht nicht in einer schriftlichen Vereinbarung, sondern in Verfügungsform festzusetzen. Das Vorgehen der Sozialhilfebehörde ändert im Übrigen nichts am materiellen Gehalt der vorliegend strittigen Anordnung einer\nÜberprüfung durch eine externe Fachperson.\n\n4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fragliche Überprüfung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keine Begleitung bzw. Unterstützung beinhalte, ist ihr insofern beizupflichten, als der Wortlaut von Ziffer 3 der Verfügung vom 14. November 2011 einzig die Überprüfung durch eine unabhängige Fachperson ausdrücklich vorsieht. Wie indes der\nAktennotiz des Regierungsrats über ein Telefonat mit der Sozialhilfebehörde vom 31. Juli 2012\nentnommen werden kann und durch den Wortlaut der Verfügung gedeckt ist, soll diese Überprüfung periodisch erfolgen. Sie setzt somit die Bereitschaft der Beschwerdeführerin voraus,\nder eingesetzten Fachperson fortlaufend für Auskünfte zur Verfügung zu stehen und ihr die relevanten Unterlagen auszuhändigen. Wenn die Vorinstanzen den damit verbundenen fachlichen\nAustausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Fachperson in ihren Entscheiderwägungen mit dem Begriff \"Begleitung\" umschrieben haben, so erscheint dies nachvollziehbar und ist\nnicht zu beanstanden, bildet die in diesem Sinne verstandene \"Begleitung\" doch Folge der angeordneten Überprüfung. Ergänzend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht,\nallfällige Empfehlungen oder angebotene Unterstützungen der Fachperson anzunehmen oder\nnicht, wobei sie allerdings die Folgen einer negativen Beurteilung der Erfolgsaussichten der\ngeplanten selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Ebenso ist es an der Beschwerdeführerin, zu entscheiden, ob sie vom Angebot der Gemeinde, sie beim Aufbau einer selbständigen\nErwerbstätigkeit zu unterstützen, Gebrauch machen will oder nicht. Vor diesem Hintergrund\nkann hinsichtlich der angeordneten Überprüfung offensichtlich nicht von einem unzulässigen\nEingriff in geschützte Grundrechtspositionen gesprochen werden und die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Was die geltend gemachte\nUnvollständigkeit der Akten anbelangt, so wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und\nist auch nicht ersichtlich, inwieweit die von ihr angeführten Unterlagen etwas am Ausgang des\nvorliegenden Verfahrens ändern könnten. Die entsprechende Rüge erweist sich demzufolge\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nebenfalls als unbegründet. Schliesslich weist die behauptete Verletzung in datenschutzrechtlicher Hinsicht, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, keinerlei Bezug zum angefochtenen\nEntscheid auf, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann.\n\n"}