{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-259_2013-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9e58f7eb-2349-42b3-9289-b02aa1188ff4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "50cea8a09ac8b0e2594c93c8fb77975a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-259_2013-02-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5eb8787a-1070-4950-b916-ced2654f6e15", "Checksum": "7dd073553021e5baafc14eb7e2642cb2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 259", "810 2012 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2013 810 12 259 (810 2012 259)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige Erwerbstätigkeit (RRB Nr. 1237 vom 14. August 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:19:53", "Checksum": "fdb4c82d5c989ae479b457e40fd59398", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2013 810 12 259 (810 2012 259)\nRegeste:\nSelbständige Erwerbstätigkeit (RRB Nr. 1237 vom 14. August 2012)\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der gestellten Begehren. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).\n\n3.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher\nHilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Notleidende Personen haben gestützt auf\n§ 4 Abs. 1 SHG Anspruch auf materielle Unterstützung. Eine solche wird gewährt, wenn die\nzumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die\ngesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (§ 5 Abs. 1 SHG). Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und der Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu\nunterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Sie ist insbesondere verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit\nzu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende\nGründe entgegenstehen (§ 11 Abs. 2 lit. e SHG).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.2 Im vorliegenden Verfahren strittig ist der Gehalt von Ziffer 3 der Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. November 2011, wonach innerhalb einer definierten Zeitdauer durch eine\nexterne Fachperson überprüft werde, ob die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realisiert werden könne.\n\n3.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass das kantonale Sozialhilfegesetz der hilfsbedürftigen Person beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen\nAnspruch auf Unterstützung gewähre. Es liege im Ermessen der Sozialhilfebehörde, der hilfsbedürftigen Person diese Möglichkeit einzuräumen, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit\naufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realistisch erscheine oder wenn es um die Gewährung einer Tagesstruktur gehe. Räume die Sozialhilfebehörde der hilfsbedürftigen Person die\nMöglichkeit zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch ein, so könne sie diese\nnicht sich selbst überlassen, sondern habe sie in ihrem Vorhaben zu unterstützen. Da hierfür\nFachwissen erforderlich sei, sei der Beizug von Sachverständigen empfehlenswert. Aus dem\nEinspracheentscheid der Sozialhilfebehörde vom 26. Januar 2012 gehe hervor und sei von der\nSozialhilfebehörde am 31. Juli 2012 gegenüber dem Regierungsrat bestätigt worden, dass unter Ziffer 3 der Verfügung vom 14. November 2011 sowohl die fachliche Überprüfung der wirtschaftlichen Zukunft des Betriebs wie auch die Begleitung und Unterstützung durch eine externe Fachperson zu subsumieren seien. Dies um einerseits ein zielgerichtetes Vorgehen sicherzustellen und anderseits früh eine Beurteilung der Erfolgsaussichten zu ermöglichen. Die Sozialhilfebehörde sei demzufolge befugt gewesen, die Beschwerdeführerin anzuweisen, sich beim\nAufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit von einer externen Fachperson begleiten zu lassen.\n\n3.4 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass mit der Verfügung der\nSozialhilfebehörde vom 14. November 2011 entgegen den Erwägungen des Einspracheentscheids sowie des Entscheids des Regierungsrats einzig die Überprüfung, nicht jedoch die Begleitung durch eine externe Fachperson angeordnet worden sei. Eine rechtsverbindliche Weisung für eine Begleitung durch eine externe Fachperson könne der Verfügung nicht entnommen\nwerden. Für eine entsprechende Anordnung fehle zudem eine Rechtsgrundlage. Die Anordnung einer fachlichen Überprüfung, wie sie in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz\nfür Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) und im Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-\nLandschaft vorgesehen sei, werde von ihr demgegenüber nicht in Frage gestellt.\n\n"}